(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteVorbemerkungenI. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung.Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:Bundesagentur für ArbeitBundesamt für Bauwesen und RaumordnungBundesamt für NaturschutzBundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieBundesamt für StrahlenschutzBundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitBundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinBundesanstalt für Geowissenschaften und RohstoffeBundesanstalt für Materialforschung und-prüfungBundesanstalt für StraßenwesenBundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteBundesinstitut für RisikobewertungBundesinstitut für SportwissenschaftBundeskriminalamtDeutscher WetterdienstEisenbahn-Bundesamt
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für TiergesundheitJohann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und FischereiJulius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für KulturpflanzenMax Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und LebensmittelPaul-Ehrlich-InstitutPhysikalisch-Technische BundesanstaltRobert Koch-InstitutUmweltbundesamtWehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und ForschungWehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.II. Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung
1.
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
2.
als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
3.
als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
4.
als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
5.
mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als
1.
flugzeugtechnisches Personal,
2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,
3.
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in
a)
Flugsicherungssektoren,
b)
Flugsicherungsstellen,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2.
als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren,
3.
als Flugberatungspersonal in
a)
Flugsicherungsstellen,
b)
zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes,
c)
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier,
b)
ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,
bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,
5.
in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes,
6.
im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
1.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
2.
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
3.
als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen,
4.
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr.Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn
1.
sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder
2.
das Dienstverhältnis beendet worden ist
a)
durch Tod oder
b)
durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:
1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,
2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
5.
die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in
1.
der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
2.
der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder
3.
der Luftbildauswertung.Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
2.
bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
1.
Polizeivollzugsbeamte,
2.
Feldjäger,
3.
Beamte der Zollverwaltung, die
a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im maritimen Bereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
1.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,
2.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder
3.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
1.
Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2.
Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,
3.
Taucher für den maritimen Einsatz.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1
1.
Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder
2.
in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023
1.
Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,
2.
Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder
b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1.
im Bundeskriminalamt,
2.
in der Bundespolizei oder
3.
in der Zollverwaltung
a)
im Zollkriminalamt oder
b)
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
1.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
2.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
3.
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1.
bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder
2.
beim Informationstechnikzentrum Bund.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.Bundesbesoldungsordnung ABesoldungsgruppe A 2(weggefallen)Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher
Oberschaffner
Oberwachtmeister,
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
GefreiterBesoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister,
Oberwart,
Obergefreiter
HauptgefreiterBesoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent,
Erster Hauptwachtmeister,,
Hauptwart,
Oberamtsmeister
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
SeekadettBesoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister,
Hauptwart
Oberamtsmeister
Sekretär
Korporal
Stabskorporal
Stabsunteroffizier
ObermaatBesoldungsgruppe A 7
Brandmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stabsunteroffizier
Obermaat
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
OberbootsmannBesoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur SeeBesoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Hauptbrandmeister
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur SeeBesoldungsgruppe A 10
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur SeeBesoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Hauptmann
KapitänleutnantBesoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse,
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat
–
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Seehauptkapitän
Hauptmann
KapitänleutnantBesoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
–
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse,
Konsul
Kustos
Legationsrat
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
–
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof –
Pfarrer
Rat
Seehauptkapitän
Fachschuloberlehrer,,
Studienrat
–
im höheren Dienst –
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
StabsveterinärBesoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
–
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer
Fachschuldirektor
–
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –
Fachschuloberlehrer
–
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
–
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
Oberstudienrat
–
im höheren Dienst –
Regierungsschulrat
–
im Schulaufsichtsdienst –
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
OberstabsveterinärBesoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
–
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
Dekan
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Hauptkustos
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
–
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –,
Regierungsschuldirektor
–
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Studiendirektor
–
im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,,
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
OberfeldveterinärBesoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –
Leitender Dekan
Leitender Direktor
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
OberstveterinärBundesbesoldungsordnung BBesoldungsgruppe B 1
Direktor und ProfessorBesoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
–
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor
Direktor und Professor
Vizepräsident
–
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
OberstveterinärBesoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
–
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion –
–
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung –
–
als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion –
–
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
–
beim Informationstechnikzentrum Bund –
–
beim Bundeszentralamt für Steuern –
–
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
–
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
–
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt
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als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor
Direktor und Professor
Generalkonsul
Gesandter
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
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bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
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bei der Deutschen Post AG –
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bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG –
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bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat
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bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –,
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als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident
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bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
OberstveterinärBesoldungsgruppe B 4
Direktor
Erster Direktor
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident
Vizepräsident
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bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
Direktor
Direktor und Professor
Erster Direktor
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident, Vizedirektor
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bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
Bundesbankdirektor
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor
Direktor und Professor
Erster Direktor
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul
Gesandter
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
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bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung,
als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
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beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident
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bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
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beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst –
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt Besoldungsgruppe B 7
Direktor
Ministerialdirigent
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im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision –
Oberdirektor
Präsident
Präsident und Professor
Vizepräsident
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der Generalzolldirektion –
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eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt Besoldungsgruppe B 8
Direktor
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
Erster Direktor
Präsident
Präsident und ProfessorBesoldungsgruppe B 9
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
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bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –
Präsident
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
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als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung –
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als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –
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als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General
AdmiralBesoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär